Statuten
Statuten der St. Dionysius-Bruderschaft der Männer e.V. Nordwalde in der Fassung vom 24. November 2024
§ 1 - Name
Der Name des Vereins heißt: "St. Dionysius-Bruderschaft der Männer e.V.",
Nordwalde, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Sitz
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Nordwalde. Die Bruderschaft ist 1589
gegründet worden.
§ 3 - Wesen
I. Der Leitsatz der Bruderschaft
lautet: Für "Glaube", "Sitte" und "Heimat".
II. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der
Bruderschaft im Sinne der christlichen Weltanschauung zu folgenden Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung und Ausgleich
sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und
Werke christlicher Nächstenliebe, insbesondere Hilfe in Notzeiten
2. Schutz der Sitte durch:
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben
b. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den
Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch:
a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b. tätige Nachbarschaftshilfe
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des
althergebrachten Brauchtums, wie unter anderem die gemeinschaftliche Feier des
jährlichen Schützenfests.
Das Schützenfest soll möglichst am 1. Wochenende im Juli stattfinden.
III. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen:
1. der Jugendpflege
2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports der Pflege des
Brauchtums
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Durchführung von
Trainingsabenden für den Schießsport für Jugendliche und Vereinsmitglieder,
Durchführung von Seniorennachmittagen und kulturelle Fahrten für
Vereinsmitglieder und Senioren.
§ 4 - Zweck
I. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen,
schützenbrüderlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51
- 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977).
II. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Persönliche Ausgaben, Fahrtkosten etc. können gegen Nachweis erstattet werden.
§ 5 - Mitglieder
Die Bruderschaft hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
§ 5.1 - Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die
verheiratet sind oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich
zu den Grundsätzen und den Statuten der Bruderschaft ausdrücklich bekennen.
Über die Aufnahme beschließt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem
Vorstandsmitglied der Vorstand der Bruderschaft. Die Aufnahme erfolgt jährlich
beim Schützenfest unter der Fahne.
§ 5.2 - Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden oder des Vorstandes kann die
Generalversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den
Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich um die Förderung der Ziele der
Bruderschaft hohe Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Auflösung der Bruderschaft
4. durch Ausschluss
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen
Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Wer
freiwillig aus dem Verein ausscheidet oder von diesem ausgeschlossen wird, kann
nur mit Genehmigung der Generalversammlung wieder Mitglied werden.
§ 6.1 - Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an die Bruderschaft (Vorstand)
zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
§ 6.2 - Ausschluss eines Mitglieds
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandssitzung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes, sofern
mindestens 51% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vor der Entscheidung ist
das betroffene Mitglied anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das
Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Insofern das
Mitglied Einspruch eingelegt hat, entscheidet über den Einspruch die
Generalversammlung endgültig.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen
1. vereinsschädigenden Verhaltens
2. verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
§ 6.3 - Verpflichtungserfüllung vor
Ausschluss
Noch der Bruderschaft gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen sind vor
dem Ausscheiden zu erfüllen.
§ 7 – Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Beiträge an die
Bruderschaft zu leisten, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung
festgesetzt wird.
2. Jedes Mitglied der Bruderschaft hat
in der Generalversammlung Sitz und Stimme.
3. Ein Mitglied hat in der
Generalversammlung nur Stimmrecht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich
des der Generalversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres, spätestens vor
Beginn der Generalversammlung, nachweislich erfüllt ist.
4. Jedes Mitglied sollte wenigstens
einmal ein Ehrenamt im Vorstand nach Wahl der Generalversammlung annehmen.
§ 8 - Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
§ 9 - Generalversammlung
(Mitgliederversammlung)
Zur Generalversammlung gehören:
1. die Mitglieder
2. die Mitglieder des Vorstandes
3. die Ehrenmitglieder der Bruderschaft
§ 9.1 - Termin und Ankündigung
Die
Generalversammlung findet grundsätzlich am Wochenende des Totensonntages eines
jeden Jahres statt. Sollte in einem Jahr aufgrund besonderer Umstände eine
Änderung des Termins unumgänglich notwendig sein, so beruft der 1. Vorsitzende
diese zu einem anderen zeitnahen Termin ein.
Die Einberufung hat 14 Tage vorher durch die örtliche Presse zu erfolgen. Die
Tagesordnung muss 14 Tage vor der Generalversammlung im Vereinslokal
ausgehangen werden. Im Bedarfsfall kann der 1. Vorsitzende eine
außerordentliche Generalversammlung einberufen.
§9.2 - Außerordentliche Generalversammlung
Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet,
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge diese
schriftlich bei ihm beantragen.
§ 9.3 - Anträge
Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung
sind spätestens eine Woche vorher, schriftlich begründet, beim 1. Vorsitzenden
einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mit aufgenommen und
müssen im Folgejahr erneut eingereicht werden.
§ 9.4 - Zuständigkeit der
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für die
1. Entscheidung über vorliegende Anträge
2. Änderung von Satzungen
3. Festsetzung der Beiträge
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung der Bruderschaft.
8. Entlastung des Vorstands
§ 9.5 - Beschlüsse
Die Beschlüsse erfolgen mit
einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist - abgesehen von
der Beschlussfassung über die Auflösung - in jedem Falle beschlussfähig.
§ 9.6 - Dokumentation
Über Zeit und Ort der Generalversammlung, die Anwesenheitsliste, die Anträge
und die Beschlüsse ist von einem Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und
vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Bei der Generalversammlung hat der Vorstand dem Verein die Statuten auf Antrag
vorzulesen.
Die Jahresabrechnung ist der Generalversammlung vorzulegen. Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 10 – Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 1. Kassierer
der 2. Kassierer
der 1. Schriftführer
der 2.Schriftführer
4 Beisitzer
1 Oberst
1 Adjutant
3 Fahnenträger
§ 10.1 - Vorstandstätigkeit
1. Während seiner Amtszeit ist der 1.
Vorsitzende für die gesamte Organisation zuständig. Der 2. Vorsitzende vertritt
ihn im Verhinderungsfall.
2. Während seiner Amtszeit ist der 1.
Kassierer für die gesamte Kassenführung zuständig. Der 2.
3. Kassierer vertritt ihn im
Verhinderungsfall.
4. Vorstandsversammlungen hat der 1.
Vorsitzende je nach Bedarf festzusetzen und abzuhalten.
5. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind
zur ehrenamtlichen Führung der Ämter verpflichtet.
§10.2 - Rechtliche Vertretung
Der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer sind jeweils zu zweit befugt,
die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den
gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtsdauer des gesetzlichen
Vorstandes i.S.d. § 26 BGB endet mit der Neuwahl des neuen gesetzlichen
Vorstandes.
§ 10.3 - Vorstandswahlen
Die Wahlen finden auf der Generalversammlung statt. Die neugewählten
Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit der Wahl an.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Kassierer, der 1. Und 2.
Schriftführer, die Beisitzer und die Fahnenträger werden für drei Jahre
gewählt.
Oberst und Adjutant werden für ein Jahr gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
Bei Posten die einen direkten Vertreter haben und zur gleichen Zeit zur Wahl stehen, wird der erste Posten für drei, der zweite Posten für zwei Jahre gewählt. So wird ein gewollter Versatz der Dienstzeit generiert.
Posten mit direktem Vertreter sind:
·
1. und 2.
Vorsitzende,
·
1. und 2.
Kassierer
·
1. und 2.
Schriftführer
§11 – Feststellung
des Geschäftsjahrs
Das Geschäftsjahr der Bruderschaft läuft vom 15.11. eines Jahres bis zum 14.11. des Folgejahres.
§11.1 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt zeitnah vor
der Generalversammlung jeweils von mindestens zwei Prüfern, die bereits von der
Vorjahres-Generalversammlung gewählt wurden.
§ 12 - Veranstaltungen der
Bruderschaft
Die Bruderschaft veranstaltet insbesondere
1. das Schützenfest
2. den Seniorennachmittag
3. andere Veranstaltungen (nicht karitative), die vom Vorstand beschlossen
werden, die aber den Statuten nicht widersprechen.
§ 13 - Schützenfest
Am Schützenfest können sämtliche Mitglieder der Bruderschaft teilnehmen. Die
Junggesellen-Schützengesellschaft "Dreifaltigkeits-Bruderschaft Dörper
Jungs" und die Gäste der Könige sind zum Königsball eingeladen.
§13.1 - Das Königsamt
Das Anschießen wird nur vollzogen,
wenn die Männerbruderschaft als alleiniger Verein zum Königsschießen antritt.
Das Anschießen zum Königsschießen
erfolgt dann durch den Vorstand. Erfolgt beim Anschießen der Königsschss, ist
wie folgt zu verfahren:
1. der Schütze übernimmt die Königswürde (Normalfall)
2. der Schütze kann den Vogel wieder aufsetzen lassen, ohne dass ihm hieraus
Verpflichtungen entstehen.
Alle besonderen Vorkommnisse beim Vogelschießen werden mit Vorstandsbeschluss
unmittelbar unter der Vogelstange entschieden. Hierüber ist ein Protokoll
anzufertigen.
König und Königin kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist oder am Abend
des Königsballs die Mitgliedschaft erwirbt. Aufgabe des Vorstandes ist es, nur
Schützen zuzulassen, welche die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
besitzen.
Das Abholen der Königin hat innerhalb des Orts zu erfolgen und zwar dort, wo
ausgeschänkt wird.
Nach dem Königsschuss erhält der König vom Verein ein angemessenes Königsgeld.
Traditionsgemäß übernimmt der König:
1. eine Runde für die Musik an der Stange
2. das Schänken
3. Pflaumen, eine handelsübliche Packung Tabak und eine Flasche Schnaps in
angemessener Größe vor dem Vogelschießen im Folgejahr.
Die Könige repräsentieren den Verein bei entsprechenden Gelegenheiten nach
Absprache mit dem Vorstand.
§ 14 - Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall
steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische
Kirchengemeinde "St. Dionysius", Nordwalde. Diese muss es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwenden.
§14.1 - Auflösungsbeschluss
Der Auflösungsbeschluss kann nur bei
Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der
Generalversammlung berechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
Ist die Generalversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll,
hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat unter
Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung, eine neue Versammlung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall bedarf
der Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 – Sonstiges
Der 1. Vorsitzende trägt während der Schützenfesttage und anderen festlichen Gelegenheiten den Kaiseradler, welcher dem Verein im Jahre 1904 von Kaiser Wilhelm II. verliehen wurde.
§ 16 Datenschutzhinweis
Personenbezogene Daten werden zur
Vereinsverwaltung auf elektronischen Datenträgern während der Mitgliedschaft
gespeichert. Bei allen Veranstaltungen der Bruderschaft werden Fotos gemacht.
Diese werden zur Vereinspräsentation auf unserer Website, auf Facebook und in
der Presse der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Alle Mitglieder bestätigen mit
ihrem Beitritt, die Datenschutzhinweise gelesen zu haben, und stimme der
Verwendung ihrer Daten und Fotos zu.
Soweit die in den jeweiligen
Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
stehen jedem Mitglied die Rechte zur
Datenschutzgrundverordnung zu.
Abschlussvermerk
Vorstehende Satzung wurde am 22.11.1992 erstmals erstellt und mit Datum vom 21.
November 2024 zuletzt geändert.