Statuten


Statuten der St. Dionysius-Bruderschaft der Männer Nordwalde in der Fassung vom 22. November 2015

§ 1

Name
Der Name des Vereins heißt: "St. Dionysius-Bruderschaft der Männer", Nordwalde, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt.

§ 2

Sitz
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Nordwalde. Die Bruderschaft ist 1589 gegründet worden.

§ 3

Wesen und Zweck
I. Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: Für "Glaube", "Sitte" und "Heimat".
II. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft im Sinne der christlichen Weltanschauung zu folgenden Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung und Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Werke christlicher Nächstenliebe, insbesondere Hilfe in Notzeiten
2. Schutz der Sitte durch:
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch:
a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b. tätige Nachbarschaftshilfe
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des
althergebrachten Brauchtums, wie unter anderem die gemeinschaftliche Feier des jährlichen Schützenfests.
Das Schützenfest soll möglichst am 1. Wochenende im Juli stattfinden.
III. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen:
1. der Jugendpflege
2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports der Pflege des Brauchtums
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Trainingsabenden für den Schießsport für Jugendliche und Vereinsmitglieder, Durchführung von Seniorennachmittagen und kulturelle Fahrten für Vereinsmitglieder und Senioren.

§ 4

I. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, schützenbrüderlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977).
II. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Persönliche Ausgaben, Fahrtkosten etc. können gegen Nachweis erstattet werden.

§ 5

Die Bruderschaft hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder

§ 6

Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die verheiratet sind oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen und den Statuten der Bruderschaft ausdrücklich bekennen.
Über die Aufnahme beschließt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem Vorstandsmitglied der Vorstand der Bruderschaft. Die Aufnahme erfolgt jährlich beim Schützenfest unter der Fahne.

§ 7

Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden oder des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich um die Förderung der Ziele der Bruderschaft hohe Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Auflösung der Bruderschaft
4. durch Ausschluss
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Wer freiwillig aus dem Verein ausscheidet oder von diesem ausgeschlossen wird, kann nur mit Genehmigung der Generalversammlung wieder Mitglied werden.

§ 9
Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an die Bruderschaft (Vorstand) zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

§ 10
Ausschluss eines Mitglieds
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung nach Anhörung. Der Ausschluss kann erfolgen wegen
1. vereinsschädigenden Verhaltens
2. verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

§ 11
Verpflichtungserfüllung vor Ausschluss
Noch der Bruderschaft gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtungen sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.

§ 12
Beiträge / Das Königsamt
Die Mitglieder haben Beiträge an die Bruderschaft zu leisten, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.
Jedes Mitglied sollte wenigstens einmal ein Ehrenamt im Vorstand nach Wahl der Generalversammlung annehmen.
Das Anschießen zum Königsschießen erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt beim Anschießen der Königsschuß, ist wie folgt zu verfahren:
1. der Schütze übernimmt die Königswürde (Normalfall)
2. der Schütze kann den Vogel wieder aufsetzen lassen ohne das ihm hieraus Verpflichtungen entstehen.
Alle besonderen Vorkommnisse beim Vogelschießen werden mit Vorstandsbeschluß unmittelbar unter der Vogelstange entschieden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.
König und Königin kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist oder am Abend des Königsballs die Mitgliedschaft erwirbt. Aufgabe des Vorstandes ist es, nur Schützen zuzulassen, welche die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft besitzen.
Das Abholen der Königin hat innerhalb des Orts zu erfolgen und zwar dort, wo ausgeschänkt wird.
Nach dem Königsschuß erhält der König vom Verein ein angemessenes Königsgeld.
Traditionsgemäß übernimmt der König:
1. eine Runde für die Musik an der Stange
2. das Schänken
3. Pflaumen, 50 g Tabak und 1 Liter Schnaps vor dem Vogelschießen.
Die Könige repräsentieren den Verein bei entsprechenden Gelegenheiten nach Absprache mit dem Vorstand.

§ 13
Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand

§ 14

Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
Zur Generalversammlung gehören:
1. die Mitglieder
2. die Mitglieder des Vorstandes
3. die Ehrenmitglieder der Bruderschaft

§ 15

Jedes Mitglied der Bruderschaft hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.

§ 16

Ein Mitglied hat in der Generalversammlung nur Stimmrecht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich des der Generalversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres, spätestens vor Beginn der Generalversammlung, nachweislich erfüllt ist.

§ 17

Die Generalversammlung findet grundsätzlich am Totensonntag eines jeden Jahres statt.
Sollte in einem Jahr aufgrund besonderer Umstände eine Änderung des Termins unumgänglich notwendig sein, so beruft der 1. Vorsitzende diese zu einem anderen zeitnahen Termin ein.
Die Einberufung hat 14 Tage vorher durch die örtliche Presse zu erfolgen. Die Tagesordnung muss 14 Tage vor der Generalversammlung im Vereinslokal ausgehangen werden. Im Bedarfsfall kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche General-versammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge diese schriftlich bei ihm beantragen.

§ 18

Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher, schriftlich begründet, beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden in die Tagesordnung nicht aufgenommen.

§ 19

Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für die
1. Entscheidung über vorliegende Anträge
2. Änderung von Satzungen
3. Festsetzung der Beiträge und der Unkostenbeiträge
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung der Bruderschaft.

§ 20

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist - abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung - in jedem Falle beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
Ist die Generalversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung, eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 21

Über Zeit und Ort der Generalversammlung, die Anwesenheitsliste, die Anträge und die Beschlüsse ist von einem Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Bei der Generalversammlung hat der Vorstand dem Verein die Statuten auf Antrag vorzulesen.
Die Jahresabrechnung ist der Generalversammlung vorzulegen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 22

Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der 1. Kassierer
  • der 2. Kassierer
  • der 1. Schriftführer
  • der 2. Schriftführer
  • Oberst
  • Adjutant
  • 3 Fahnenträger
  • 4 Beisitzer


§ 23
Vorstandstätigkeit
Während seiner Amtszeit ist der 1. Vorsitzende für die gesamte Organisation zuständig. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Während seiner Amtszeit ist der 1. Kassierer für die gesamte Kassenführung zuständig. Der 2. Kassierer vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Vorstandsversammlungen hat der 1. Vorsitzende je nach Bedarf festzusetzen und abzuhalten.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer sind jeweils zu zweit befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes i.S.d. § 26 BGB endet mit der Neuwahl des neuen gesetzlichen Vorstandes.

Der 1. Vorsitzende trägt während der Schützenfesttage und anderen festlichen Gelegenheiten den Kaiseradler, welcher dem Verein im Jahre 1904 von Kaiser Wilhelm II. verliehen wurde.

Die Kassenprüfung erfolgt unmittelbar vor der Generalversammlung jeweils von 2 Prüfern, die bereits von der Vorjahres-Generalversammlung gewählt werden.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind zur ehrenamtlichen Führung der Ämter verpflichtet.

§ 24

Wahlen

Die Wahlen finden auf der Generalversammlung am Totensonntag statt. Die neugewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit der Wahl an.

Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Kassierer, der 1. Und 2. Schriftführer, die Beisitzer und die Fahnenträger werden im Wechsel für drei Jahre gewählt.
Oberst und Adjutant werden für ein Jahr gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden

§ 25
Veranstaltungen der Bruderschaft
Die Bruderschaft veranstaltet insbesondere
1. das Schützenfest
2. das Kinderschützenfest
3. den Seniorennachmittag
4. das Karnevalsfest, über dessen Stattfinden die Generalversammlung beschließt
5. andere Veranstaltungen (nicht karitative), die vom Vorstand beschlossen werden, die aber den Statuten nicht widersprechen.

§ 26

Schützenfest

Am Schützenfest können sämtliche Mitglieder der Bruderschaft teilnehmen. Die Junggesellen-Schützengesellschaft "Dreifaltigkeits-Bruderschaft Dörper Jungs" und die Gäste der Könige sind zum Königsball eingeladen.

§ 27

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde "St. Dionysius", Nordwalde. Diese muss es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

§ 28

Das Geschäftsjahr der Bruderschaft läuft vom 15.11. eines Jahres bis zum 14.11. des Folgejahres.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Vorstehende Satzung wurde am 22.11.1992 erstmals erstellt und mit Datum vom 22. November 2015 zuletzt geändert.