Statuten
Statuten der St.
Dionysius-Bruderschaft der Männer e.V. Nordwalde in der Fassung vom 22.
November 2015
§ 1 - Name
Der Name des Vereins heißt: "St. Dionysius-Bruderschaft der Männer e.V.",
Nordwalde, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt.
§ 2 - Sitz
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Nordwalde. Die Bruderschaft ist 1589
gegründet worden.
§ 3 - Wesen
I. Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: Für "Glaube",
"Sitte" und "Heimat".
II. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der
Bruderschaft im Sinne der christlichen Weltanschauung zu folgenden Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung und Ausgleich
sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Werke
christlicher Nächstenliebe, insbesondere Hilfe in Notzeiten
2. Schutz der Sitte durch:
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben
b. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den
Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch:
a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b. tätige Nachbarschaftshilfe
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des
althergebrachten Brauchtums, wie unter anderem die gemeinschaftliche Feier des
jährlichen Schützenfests.
Das Schützenfest soll möglichst am 1. Wochenende im Juli stattfinden.
III. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen:
1. der Jugendpflege
2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports der Pflege des
Brauchtums
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Durchführung von
Trainingsabenden für den Schießsport für Jugendliche und Vereinsmitglieder,
Durchführung von Seniorennachmittagen und kulturelle Fahrten für
Vereinsmitglieder und Senioren.
§ 4 - Zweck
I. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen,
schützenbrüderlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51
- 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977).
II. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Persönliche Ausgaben, Fahrtkosten etc. können gegen Nachweis erstattet werden.
§ 5 - Mitglieder
Die Bruderschaft hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
§ 6 - Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die
verheiratet sind oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich
zu den Grundsätzen und den Statuten der Bruderschaft ausdrücklich bekennen.
Über die Aufnahme beschließt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem
Vorstandsmitglied der Vorstand der Bruderschaft. Die Aufnahme erfolgt jährlich
beim Schützenfest unter der Fahne.
§ 7 - Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden oder des Vorstandes kann die
Generalversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den
Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich um die Förderung der Ziele der
Bruderschaft hohe Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Auflösung der Bruderschaft
4. durch Ausschluss
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen
Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Wer
freiwillig aus dem Verein ausscheidet oder von diesem ausgeschlossen wird, kann
nur mit Genehmigung der Generalversammlung wieder Mitglied werden.
§ 9 - Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an die Bruderschaft (Vorstand)
zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
§ 10 - Ausschluss eines Mitglieds
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung nach
Anhörung. Der Ausschluss kann erfolgen wegen
1. vereinsschädigenden Verhaltens
2. verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
§ 11 - Verpflichtungserfüllung vor Ausschluss
Noch der Bruderschaft gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen sind vor
dem Ausscheiden zu erfüllen.
§ 12 - Beiträge / Das Königsamt
Die Mitglieder haben Beiträge an die Bruderschaft zu leisten, deren Höhe
jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.
Jedes Mitglied sollte wenigstens einmal ein Ehrenamt im Vorstand nach Wahl der
Generalversammlung annehmen.
Das Anschießen zum Königsschießen erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt beim
Anschießen der Königsschuß, ist wie folgt zu verfahren:
1. der Schütze übernimmt die Königswürde (Normalfall)
2. der Schütze kann den Vogel wieder aufsetzen lassen ohne das ihm hieraus
Verpflichtungen entstehen.
Alle besonderen Vorkommnisse beim Vogelschießen werden mit Vorstandsbeschluß
unmittelbar unter der Vogelstange entschieden. Hierüber ist ein Protokoll
anzufertigen.
König und Königin kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist oder am Abend
des Königsballs die Mitgliedschaft erwirbt. Aufgabe des Vorstandes ist es, nur
Schützen zuzulassen, welche die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
besitzen.
Das Abholen der Königin hat innerhalb des Orts zu erfolgen und zwar dort, wo
ausgeschänkt wird.
Nach dem Königsschuß erhält der König vom Verein ein angemessenes Königsgeld.
Traditionsgemäß übernimmt der König:
1. eine Runde für die Musik an der Stange
2. das Schänken
3. Pflaumen, 50 g Tabak und 1 Liter Schnaps vor dem Vogelschießen.
Die Könige repräsentieren den Verein bei entsprechenden Gelegenheiten nach
Absprache mit dem Vorstand.
§ 13 - Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
§ 14 - Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
Zur Generalversammlung gehören:
1. die Mitglieder
2. die Mitglieder des Vorstandes
3. die Ehrenmitglieder der Bruderschaft
§ 15 – Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied der Bruderschaft hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.
§ 16 – Stimmrecht der Mitglieder
Ein Mitglied hat in der Generalversammlung nur Stimmrecht, wenn die
Beitragspflicht bis einschließlich des der Generalversammlung vorangegangenen
Geschäftsjahres, spätestens vor Beginn der Generalversammlung, nachweislich
erfüllt ist.
§ 17 – Termin und Ankündigung der
Generalversammlung
Die
Generalversammlung findet grundsätzlich am Totensonntag eines jeden Jahres
statt.
Sollte in einem Jahr aufgrund
besonderer Umstände eine Änderung des Termins unumgänglich notwendig sein, so
beruft der 1. Vorsitzende diese zu einem anderen zeitnahen Termin ein.
Die Einberufung hat 14 Tage vorher durch die örtliche Presse zu erfolgen. Die
Tagesordnung muss 14 Tage vor der Generalversammlung im Vereinslokal
ausgehangen werden. Im Bedarfsfall kann der 1. Vorsitzende eine
außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche General-versammlung
einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und
Formulierung etwaiger Anträge diese schriftlich bei ihm beantragen.
§ 18 - Anträge
Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung der
Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher, schriftlich begründet,
beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden in die
Tagesordnung nicht aufgenommen.
§ 19 - Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für die
1. Entscheidung über vorliegende Anträge
2. Änderung von Satzungen
3. Festsetzung der Beiträge und der Unkostenbeiträge
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung der Bruderschaft.
§ 20 - Beschlüsse
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen und
Änderungen des Vereinszwecks mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Generalversammlung ist - abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung
- in jedem Falle beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller
zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitglieder mit 2/3
Mehrheit erfolgen.
Ist die Generalversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll,
hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat unter
Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung, eine neue Versammlung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall bedarf
der Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 – Dokumentation der Generalversammlung
Über Zeit und Ort der Generalversammlung, die Anwesenheitsliste, die Anträge
und die Beschlüsse ist von einem Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und
vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden
gegenzuzeichnen.
Bei der Generalversammlung hat der Vorstand dem Verein die Statuten auf Antrag
vorzulesen.
Die Jahresabrechnung ist der Generalversammlung vorzulegen. Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 22 - Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 1. Kassierer
der 2. Kassierer
der 1. Schriftführer
der 2. Schriftführer
4 Beisitzer
1 Oberst
1 Adjutant
3 Fahnenträger
§ 23 - Vorstandstätigkeit
Während seiner Amtszeit ist der 1. Vorsitzende für die gesamte Organisation
zuständig. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Während seiner Amtszeit ist der 1. Kassierer für die gesamte Kassenführung
zuständig. Der 2. Kassierer vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Vorstandsversammlungen hat der 1. Vorsitzende je nach Bedarf festzusetzen und
abzuhalten.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer
sind jeweils zu zweit befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die
Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes i.S.d. § 26 BGB endet mit der Neuwahl des
neuen gesetzlichen Vorstandes.
Der 1. Vorsitzende trägt während der Schützenfesttage und anderen festlichen
Gelegenheiten den Kaiseradler, welcher dem Verein im Jahre 1904 von Kaiser
Wilhelm II. verliehen wurde.
Die Kassenprüfung erfolgt unmittelbar vor der Generalversammlung jeweils von 2
Prüfern, die bereits von der Vorjahres-Generalversammlung gewählt werden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind zur ehrenamtlichen Führung der Ämter
verpflichtet.
§ 24 - Wahlen
Die Wahlen finden auf der Generalversammlung am Totensonntag statt. Die
neugewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit der Wahl an.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Kassierer, der 1. Und 2.
Schriftführer, die Beisitzer und die Fahnenträger werden im Wechsel für drei
Jahre gewählt.
Oberst und Adjutant werden für ein Jahr gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden
§ 25 - Veranstaltungen der
Bruderschaft
Die Bruderschaft veranstaltet insbesondere
1. das Schützenfest
2. das Kinderschützenfest
3. den Seniorennachmittag
4. das Karnevalsfest, über dessen Stattfinden die Generalversammlung beschließt
5. andere Veranstaltungen (nicht karitative), die vom Vorstand beschlossen
werden, die aber den Statuten nicht widersprechen.
§ 26 - Schützenfest
Am Schützenfest können sämtliche Mitglieder der Bruderschaft teilnehmen. Die
Junggesellen-Schützengesellschaft "Dreifaltigkeits-Bruderschaft Dörper
Jungs" und die Gäste der Könige sind zum Königsball eingeladen.
§ 27 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall
steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische
Kirchengemeinde "St. Dionysius", Nordwalde. Diese muss es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwenden.
§ 28 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Bruderschaft läuft vom 15.11. eines Jahres bis zum 14.11.
des Folgejahres.
Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen.
Vorstehende Satzung wurde am 22.11.1992 erstmals erstellt und mit Datum vom 22.
November 2015 zuletzt geändert.